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Fernmeldegeheimnis ?

Datenaufzeichnung bei Mobiltelefonen

Daten, die bei einem Autotelefon automatisch von Telekom aufgezeichnet werden, dürfen in einem Strafprozeß als Beweismittel verwendet werden. Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegen einen Angeklagten, der sein Autotelefon zur Anbahnung von Straftaten benutzt hatte. Die Strafkammer eines Landgerichte hatte von Telekom Auskunft über die Verbindungsdaten zu Telefongesprächen des Angeklagten verlangt, weil das Gericht feststellen wollte, von wo aus der Angeklagte zur jeweiligen Tatzeit telefonierte. Das Landgericht verwertete lediglich Datum, Uhrzeit und die Angabe der jeweiliegen Punkvermittlungsstelle, nicht jedoch die Rufnummern der Teilnehmer. Der Bundesgerichtshof stufte dies als zulä igen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ein. Soweit für die Aufzeichnung von Telekom eine besondere gesetzliche Grundlage erforderlich sei, müssten die Aufzeichnungen im Interesse des Fernmeldeverkehrs bis zur Neuregelung der gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenerhebung aufgenommen werden. Eine Telefonüberwachung, wie sie nach der Strafprozessordnung nur bei Verdacht auf bestimmte Straftaten erlaubt ist, liegt nach Auffassung der Bundesrichter bei der Datenverwertung nicht vor, weil sich die Auskünfte auf die Vergangenheit bezogen, nicht aber auf den laufenden Telefonverkehr. (AZ BGH 5 StR 394/92)

Quelle.- vision No. 2 März 1993, Zeitschrift für Führungskräfte der Telekom, ISSN 0941-5556, Herausgeber: Generaldirektion Telekom, Geschäftsbereich Presse und Öffentlichkeitsarbeit
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MOBILTEL.D43 LS16

 

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